AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Motorsportveranstaltungen des Rallye-Raid-Club-Deutschland e.V. (RRCD)

§ 1 Grundlegendes

RRCD ist Ausrichter und Organisator von Motorsportveranstaltungen.

Mit der Anmeldung zu der in der jeweiligen Ausschreibungen beschriebenen Motorsportveranstaltung erkennt jeder Teilnehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rallye-Raid-Club-Deutschland e.V. (kurz: RRCD) sowie die in der Ausschreibung beschriebenen Veranstaltungsbedingungen ohne nachträgliche Einwendungen als verbindlich geltende Grundlage des zustande kommenden Teilnahmevertrages an.

§ 2 Nennungsauftrag

Mit Ihrer Nennung / Anmeldung bieten Sie RRCD das Zustandekommen eines Teilnahmevertrages an. Die Anmeldung kann ausschließlich online erfolgen. Diese Nennung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen. Bei Zustandekommen eines Vertrages stehen Sie dann auch für die Vertragsverpflichtungen aller in der Nennung mit aufgeführten Teilnehmer wie für Ihre eigenen ein.

§ 3 Nennbestätigung

Mit Erhalt der von uns erstellten Nennbestätigung gilt der entsprechende Teilnahmevertrag als zustande gekommen.

§ 4 Bezahlung

Alle zu leistenden Zahlungen, auch Anzahlungen, Raten- oder Restzahlungen sind entsprechend der in den Ausschreibungen der jeweiligen Veranstaltung festgelegten Zahlungsbedingungen und -fristen auf das jeweils angegebene Konto zu leisten. Gehen Ihre Zahlungen nicht fristgerecht und vollständig ein und zahlen Sie auch nach Mahnung nicht, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und eine Entschädigung von 20% des Nenngeldes einzufordern oder von bereits getätigten Zahlungen einzubehalten. Darüber hinaus gilt als vereinbart, dass nach Verstreichen der jeweiligen Zahlungsfrist die nächsthöhere Nenngeldsumme gefordert wird, sofern unterschiedliche Nenngelder für verschiedene Buchungstermine vorgesehen sind.

§ 5 Leistungen

Die vertraglich zugesicherten Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Ausschreibung, gegebenenfalls aus zusätzlichen Veranstaltungsbeschreibungen. Die in den Ausschreibungen gemachten Angaben sind für uns bindend. Allerdings behalten wir uns ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigenden oder nicht vorhersehbaren Gründen die Ausschreibung vor Vertragsabschluss zu ändern.

§ 6 Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichung einzelner Leistungen vom vereinbarten Vertragsinhalt, die nach Vertragsabschluss aus durch uns nicht zu vertretenden Gründen notwendig werden, sind zulässig, sofern sie die Veranstaltung nicht erheblich beeinträchtigen und in ihrer Gesamtheit unverändert lassen. Wir werden Sie von etwaigen Leistungsänderungen unverzüglich im Kenntnis setzen.

§ 7 Preisänderungen

Wir behalten uns vor, die ausgeschriebenen und mit Vertragsabschluss bestätigten Preise in dem Maße zu ändern, wie sich Preise von uns gebuchter Leistungen ohne unser Verschulden ändern. Dies betrifft insbesondere kurzfristig erhöhte Geländemieten.

Preiserhöhungen sind nur zulässig, sofern sie bei Vertragsabschluss noch nicht absehbar waren. Die Gründe für Preiserhöhungen sind durch uns im Einzelnen nachzuweisen. Erhöht sich das Nenngeld um mehr als 5%, sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt vom Vertrag muss umgehend nach Bekanntgabe der Preiserhöhung, spätestens nach 14 Tagen, erfolgen.

§ 8 Rücktritt des Kunden / Teilnehmers vom Vertrag

Der Teilnehmer hat seinen Rücktritt schriftlich zu erklären. Bei Rücktritt vom Vertrag oder Nichterscheinen zur Veranstaltung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Nenngelder.

Trotzdem sind wir bereit, das Nenngeld unter Einbehalt eines Ersatzanspruches anteilig zu erstatten.

Dafür einzuhaltende Rücktrittsfristen und die Höhe des Einbehaltes sind der Ausschreibung bzw. der Nenngeldaufstellung der einzelnen Veranstaltungen zu entnehmen.

§ 9 Ersatzteilnehmer

Bis zur Papierabnahme einer Veranstaltung kann jeder Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. RRCD kann dem Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Veranstaltungserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der ursprünliche und der neue Vertragspartner gesamtschuldnerisch für das Nenngeld und die durch den Eintritt des Dritten womöglich entstehenden zusätzlichen Kosten.

§ 10 Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Nehmen die Teilnehmer einzelne Veranstaltungsleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder vorzeitigem Verlassen der Veranstaltung, Nichterscheinen oder Verspätung, gleich aus welchem Grund, nicht in Anspruch, können sie keine Rückzahlung erhalten.

§ 11 Rücktritt und Kündigung durch RRCD

RRCD kann in folgenden Fällen vor Beginn der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Veranstaltung den Vertrag kündigen:

Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört, das Reglement vorsätzlich missachtet oder sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält RRCD den Anspruch auf das Nenngeld.

Bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei Nichterreichen einer in der Ausschreibung genannten oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl. Sie erhalten in diesem Fall das bereits eingezahlte Nenngeld zurück. Ein Schadenersatz darüber hinaus wird von uns nicht übernommen. 

§ 12 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände (höhere Gewalt)

Wird die Durchführung der Veranstaltung infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet, beeinträchtigt oder völlig unmöglich, kann ein Ausweichtermin festgelegt werden. Ist dies nicht möglich oder zum Beispiel bei Auslandsveranstaltungen mit unzumutbar hohem Aufwand verbunden, kann der Vertrag von beiden Seiten aufgehoben werden. Das Nenngeld wird in voller Höhe erstattet.

§ 13 Haftung des Motorsportveranstalters

RRCD haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die Richtigkeit der Beschreibung der angegebenen Veranstaltungsleistungen.

Werden von RRCD Fremdleistungen angeboten, ist in der Veranstaltungsausschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen. RRCD haftet nicht für die Erbringung selbst und auch nicht für durch die Erbringung der Fremdleistung etwa entstandene Schäden.

§ 14 Gewährleistung

Wird eine von uns zu vertretende Veranstaltungsleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Unbeschadet unserer Pflicht, Abhilfe zu schaffen, sind auch Sie zur Mitwirkung bei der Behebung etwaiger Störungen verpflichtet.

Unbeschadet der Minderung oder Kündigung können Sie Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den wir nicht zu vertreten haben.

§ 15 Haftungsbeschränkung

Der von uns zu leistende Schadenersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des Startgeldes beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch uns herbeigeführt worden ist.

§ 16 Haftungsausschluss

Alle Teilnehmer, Fahrer und Beifahrer sowie die Kfz-Eigentümer, nehmen auf eigene Gefahr an den Veranstaltungen teil. Sie tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für ihr Fahrzeug und für alle von ihnen oder ihrem Fahrzeug verursachten Schäden. 

§ 17 Haftungsausschlusserklärung

Mit der Absendung der Nennung erklären Sie durch ihre Bestätigungt auf dem Nennformular für sich selbst sowie für alle Teammitglieder und/oder mit angereisten Personen, dass sie auf Schadenersatzansprüche aus Schäden und Unfällen im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter und dessen Personal sowie Behörden, Firmen oder Privatpersonen, die Strecken zur Verfügung stellen oder genehmigen, unwiderruflich verzichten. Dies gilt ebenfalls für eventuell eintretende Schäden durch Leistungen, die vom Veranstalter vermittelt und von dritten erbracht werden. (Camion Balai, Techn. Service, Tankservice usw.) Dieser Verzicht gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie gegenüber Sach- und/oder Personenversicherungen

§ 18 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Besonders bei Auslandsveranstaltungen bzw. für Teilnehmer aus Ländern außerhalb des Veranstaltungslandes sind oben genannte Vorschriften unbedingt zu beachten. Wir informieren unverbindlich über bestehende Vorschriften und Auflagen sowie etwaige Änderungen. Für die Einhaltung dieser Vorschriften sind Sie selbst verantwortlich. Alle Nachteile die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu Ihren Lasten.

§ 19 Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung stellen, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Mit Abgabe der Nennung ermächtigen Sie uns ausdrücklich, Startnummer, Namen, Team- und Fahrzeugbezeichnung in Starter- oder Teilnehmerlisten zu veröffentlichen.

§ 20 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Teilnahmevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

§ 21 Gerichtsstand

Klagen gegen RRCD sind nur an dessen Sitz zulässig. Für Klagen von RRCD gegen Teilnehmer ist der Wohnsitz der Teilnehmer maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von RRCD maßgebend. Der Gerichtsstand ist Siegburg.

§ 22 Schlussbemerkungen

Bei den von RRCD organisierten Motorsportveranstaltungen handelt es sich um Veranstaltungen mit erheblichen Anforderungen an Mensch und Material. Es kann zu extremen Belastungen bei Fahrten in schwerem Gelände und bei widrigen Streckenverhältnissen kommen. Gerade bei Veranstaltungen im Ausland können Sand- und Staubstürme, plötzliche starke Niederschläge und sonstige ungünstige Wetterbedingungen auf die Fahrzeuge und Ausrüstung einwirken. Für Beschädigungen oder den Verlust von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Die Teilnehmer sind zur Einhaltung und Beachtung aller straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Jegliche von Ihnen verursachten Kosten wegen Verletzungen von Vorschriften oder begangenen Ordnungswidrigkeiten gehen zu ihren Lasten.

Stand: Mai 2024

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